Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 17.01.2024

Allgemein

(1) Die H2 invent GmbH (nachfolgend „H2 invent“, Auftragnehmer, Dienstleister genannt) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i. S. v. § 24 AGBG handelt, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H2 invent bestehen aus drei Abschnitten, die je nach Dienstleistung oder Produkt anzuwenden sind. Diese Abschnitte gelten zusätzlich zu diesem Allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingung.

  • Bei der Erbringung von IT Dienstleistungen und Managed Service ist zusätzlich der Abschnitt A dieser AGB anzuwenden.
  • Bei der Erbringung von Entwicklungsarbeiten für Software, Webseiten oder Erweiterungen ist zusätzlich der Abschnitt B dieser AGB anzuwenden.
  • Beim Verkauf von Produkten und Hardware ist zusätzlich der Abschnitt C dieser AGB anzuwenden.

2 Preise

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) H2 invent behält sich Änderungen an grundlegenden Eigenschaften der Dienste und der jeweiligen Entgelte in angemessenem Rahmen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden vor. H2 invent wird derartige Änderungen dem Kunden mit angemessener Frist im voraus mitteilen. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Konditionen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden hieraus ausgeschlossen. 

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3 Datenschutz

(1) H2 invent selbst erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten (Bestands- und Nutzungsdaten) des Kunden maschinell nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für vorvertragliche Zwecke und zum Zwecke der Vertragsdurchführung und ausschließlich an den deutschen Standorten von H2 invent. 

(2) H2 invent verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. H2 invent wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und stellt diese zur Verfügung oder wird diese dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 

(3) Werden in einem Managed Service, Software as a Service oder IT Dienstleistung personenbezogene Daten durch H2 invent im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung). Unsere Zusatzvereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung sowie unsere Datenschutzhinweise sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten als angenommen, wenn die AGB angenommen werden. H2 invent wird dafür Sorge tragen, dass alle Auftragsdaten und deren Verarbeitung streng vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt werden. Der Kunde beauftragt H2 invent mit der Vornahme aller erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer rationellen Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust, Verfälschung oder unbefugtem Zugriff. Nach Beendigung des Vertrags bzw. der Auftragsdatenverarbeitung werden beim Auftragnehmer H2 invent gespeicherter Daten gelöscht. Der Kunde kann, je nach Software, die Daten zuvor selbst exportieren und downloaden oder H2 invent den Auftrag hierzu erteilen. ***

(4) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

4 Spesen

Grundsätzlich gelten die mit dem Auftraggeber individuell vereinbarten Spesen/Aufwandentschädigungen gemäß Auftragsvertrag. Ohne spezifische Vereinbarung wird nach folgender Tabelle abgerechnet. 

A Reisespesen Kostenübernahme durch den Auftraggeber
Kilometerentschädigung PKW 1,00 € pro KM
Parkplatzgebühren/Parkhausgebühren PKW Effektive Kosten gem. Rechnung/Zahlungsbeleg
Bahn und Schiff Ticket 1. Klasse , Gebühren für Sitzreservation
Taxi Effektive Kosten gem. Rechnung/Zahlungsbeleg
Flugzeug  Flugticket Business Class
Parkhausgebühren  Heimatflughafen Effektive Kosten gem. Rechnung/Zahlungsbeleg


B Unterkunft und auswärtige Verpflegung
Hotelunterkunft Einzelzimmer in 4- oder 5-Sterne Hotel
Auswärtige Verpflegung Pro Person und Tag 28,00 €


C Reisezeit
Reisezeit ab Abfahrt bis Ankunft im Hotel oder Zielort 100,00 € pro angefangene Stunde


Buchungen werden nach dem Prinzip des besten Kosten-/Leistung Verhältnisses vorgenommen. Entstehen durch den Kauf von Flug- und Bahntickets sowie bei Hotelreservationen Kosten von über 400,00 € kann H2 invent eine Vorauszahlung verlangen. Rechnungen für Spesen und Aufwandentschädigungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Auftraggeber erhält eine detaillierte Rechnung mit Nachweis (allen Buchungs- und Zahlungsbelegen bzw. Quittungen) über die effektiven Spesen.

6 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Abschnitt A: Erbringung von IT Dienstleistungen, Software as a Service und Managed Service

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) H2 invent ermöglicht ihren Kunden den Zugang zu Internet-Diensten und -Dienstleistungen. Einzelheiten der Dienste regelt die Produktbeschreibung. Die Services (Managed Service) werden 24 Stunden am Tag an sieben Tagen die Woche erbracht. 

(2) H2 invent erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage des derzeitigen technischen Standes des Internets und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für dessen Nutzung; H2 invent ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet. 

(3) H2 invent ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden eine Anpassung der Leistungsinhalte vorzunehmen, um diese zu verbessern, insbesondere sie an neue technische Entwicklungen anzupassen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. 

(4) Planmäßige Wartungen der für die Erbringung der Dienste durch H2 invent bereitgestellten Systeme werden, falls erforderlich, grundsätzlich dienstags, donnerstags, samstags, sonntags in der Zeit zwischen 4:00 und 8:00 Uhr durchgeführt. H2 invent behält sich vor, diese Wartungszeiten nach angemessener Ankündigung aufgrund technischer oder betrieblicher Erfordernisse zu ändern. Außergewöhnliche Betriebsunterbrechungen werden, soweit möglich, zuvor dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt.

(5) Der technische Support über das Ticketsystem https://support.h2-invent.com erreichbar. Wenn nichts genauer vereinbart wurde, steht der technische Support von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen, über das Ticketsystem zur Verfügung. Wir bemühen uns einer schnellen und zeitnahen Reaktion. Eine Reaktionszeit wird jedoch nicht verbindlich zugesagt.

(6) Wenn nichts vereinbart wurde, stehen unsere Anwendungen den Kunden in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 24:00 zu mindestens 94% (pro Monat) zur Verfügung.

(7) Soweit H2 invent kostenlose Dienste zur Verfügung stellt, besteht insoweit kein Anspruch des Kunden auf deren Fortführung. H2 invent hat das Recht, solche Dienste künftig nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung nur noch gegen Entgelt anzubieten oder sie ganz oder teilweise einzustellen. Bei kostenlosen Diensten garantieren wir keine Mindestverfügbarkeit und keinen kostenlosen Support.

§ 2 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde überprüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen von H2 invent; er teilt H2 invent erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich mit. Sofern Mängel oder Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden aufgetreten sind, hat der Kunde bei einem verschuldeten Irrtum seinerseits über die Ursache H2 invent alle bei der Beseitigung entstandenen Kosten zu ersetzen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere ist er verpflichtet, 

  • keine Inhalte zu verbreiten oder abzurufen oder auf sie durch Hyperlinks zu verweisen, durch die gegen gesetzliche Bestimmungen, Rechte Dritter, insbesondere deren Urheberrechte, oder die guten Sitten verstoßen wird; 
  • eine übermäßige Nutzung Netzinfrastruktur durch ungezielte oder unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen (z.B. Mail-Spamming) und die Entstehung von nicht sachgerechten Mehrkosten bei H2 invent oder Dritten zu vermeiden; 
  • alle Personen, die in seinem Geschäftsbetrieb beschäftigt sind und denen er eine Nutzung der H2 invent-Dienste ermöglicht, in geeigneter Weise auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuweisen. 
  • anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Zugangskennungen geheim zu halten und unverzüglich deren Änderung zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. 
  • die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnis Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Nutzung der Dienste erforderlich sind. 

(3) Eine direkte oder mittelbare eigenständige Nutzung des Dienstes durch Dritte, die nicht im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigt sind, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch H2 invent gestattet. Die durch die Nutzung durch Dritte entstanden Kosten trägt der Kunde, es sei denn, er weist nach, dass die Nutzung durch Dritte aufgrund eines Verschuldens von H2 invent möglich war. 

(4) Die über H2 invent vermittelten Daten können - soweit diese nicht entsprechend durch H2 invent gekennzeichnet sind - durch H2 invent nicht auf ihren Inhalt überprüft werden. Der volljährige Kunde ist daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen durch einen sorgfältigen Umgang mit dem nur ihm bekannten Passwort oder den Einsatz von Filtersoftware gegen die Kenntnisnahme derartiger Inhalte durch Jugendliche zu treffen. 

(5) Die Verantwortung für Inhalte des Kunden, zu denen H2 invent den Zugang zur Nutzung vermittelt bzw. zur Nutzung bereithält, trägt der Kunde. Liegen H2 invent Hinweise vor, nach den die Inhalte des Kunden sitten-, rechts- oder vertragswidrig sind, so ist es H2 invent gestattet, Einsicht in die über den Dienst bereitgehaltenen Inhalte zu nehmen. H2 invent behält sich vor, den Zugang zur Nutzung von rechtswidrigen Inhalten des Kunden zu blockieren. 

(6) Im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen diese Pflichten ist H2 invent berechtigt, die Dienste nach erfolgloser Abmahnung gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. 

(7) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so ist er zum Ersatz des H2 invent hieraus entstehenden Schadens verpflichtet und stellt H2 invent von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von derartigen Rechtsverstößen des Kunden gegen H2 invent geltend gemacht werden können. 

(8) Es obliegt dem Kunden, seine Daten regelmäßig – in der Regel mindestens einmal täglich – abzuspeichern, damit er seine Daten im Falle eines mit der Software zusammenhängenden Datenverlustes rekonstruieren kann.

§ 3 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

(1) H2 invent leistet Schadensersatz 

  • für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von H2 invent oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht wurden; 
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden; 
  • nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften; 
  • für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die die Zusicherung den Kunden gerade absichern sollte. Die vorstehend genannte Haftung findet Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch auf die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. 

(2) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet H2 invent nicht. 

(3) Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag müssen innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme des Kunden von den sie begründenden tatsächlichen Umständen gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verjährt. 

§ 4 Kündigung

(1) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Anschließend verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht zuvor wirksam gekündigt wird. 

(2) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertraslaufzeit schriftlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit.

(3) H2 invent ist berechtigt dem Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen: 

  • Wenn der Kunde grob Vertragswidrig handelt, insbesondere wenn er Dienstleistungen von H2 invent in betrügerischer Absicht in Anspruch nimmt oder bei der Nutzung gegen Strafvorschriften verstößt. 
  • Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird oder der Kunde selbst das Insolvenzverfahren beantragt. 
  • Wenn der Kunde eine wesentliche Bestimmung des Vertrags verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang der Mahnung keine geeigneten Maßnahmen einleitet, um die Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben.

Abschnitt B: Erbringung von Entwicklungsarbeiten für Software, Webseiten oder Erweiterungen

§ 1 Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen

(1) Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbarem Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

(2) Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

(3) Soweit es im Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes geregt wurde, kann der Auftraggeber eine (1) Revision/Änderung vornehmen. Eine Revision ist eine Änderung der bereits entwickelten Software nach den aktuell dokumentierten Anforderungen.

(4) Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

(5) Drittsoftware: Soweit bei der Erbringung unserer Leistungen Drittsoftware eingebunden wird, erwirbt der Kunde eine eigenständige Lizenz dafür. Solche Drittsoftware ist dementsprechend nicht Teil unserer Leistungen, wohl aber etwaige Bearbeitungen der Drittsoftware durch uns oder von uns entwickelte Programme, die mit der Drittsoftware zusammenwirken (bspw. von uns entwickelte Plugins). 

(6) Open-Source-Software: Soweit bei der Erbringung unserer Leistungen Open-Source-Software eingebunden wird, ist diese selbst nicht Teil unserer Leistungen, wohl aber von uns entwickelte eigenständige Programme wie bspw. Plugins, die mit der betreffenden Open-Source-Software zusammenwirken.

(7) Die Software, Erweiterung, Webseite wird nach Abschluss der Entwicklung dem Kunden für 14 Tage als Downloads über einen von H2 invent bereitgestellten Server bereitgestellt. **

§ 2 Arbeitsort, Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt. Wenn nicht weiter definiert werden alle Arbeiten remote durchgeführt

(2) Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung falls die Arbeit im Ganzen oder zum Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss.

(4) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.

§ 3 Abnahme

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt.

(3) Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 4 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

(2) Die Software darf zu einem gegebenen Zeitpunkt nur auf einem einzelnen Computer eingesetzt werden. Für eine Nutzung auf weiteren Computern ist jeweils eine gesonderte Lizenz zu erwerben.

(3) Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit § 7 nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluss nicht explizit ausgeschlossen wurden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Software weiteren Kunden anzubieten und zu verkauften. Erstellte Webanwendungen dürfen vom Auftragnehmer als Software as a Service (SaaS) Anwendung kommerziell vertrieben werden.

(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

(6) Ein Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes besteht nicht.

§ 5 Schweigepflicht

(1) Hiermit weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen.

(2) Beide Parteien bis zu drei Jahre nach Ende des Vertrags verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.


Abschnitt C: AGB für den Verkauf von Produkten und Hardware

§ 1  Angebot und Vertragsabschluss

(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 2 Überlassene Unterlagen

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Programmen, Programmcode etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 3 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang bei Versendung

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.



Änderungen:

  • *** 05.01.2021: Allgemein 4 (3) Auftragsverarbeitung in AGB inkludiert: Unsere Zusatzvereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung sowie unsere Datenschutzhinweise sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gilt als angenommen, wenn die AGB angenommen werden.
  • ** 17.12.2020: Abschnitt B §1 Abs. 7 wurde hinzugefügt. Hinzugefügter Paragraph beschreibt den Standardlieferumfang bei einer Entwicklung
  • 01.10.2020: Zusammenfassung der AGBs zu einer gemeinsamen AGB mit unterschiedlichen Abschnitten
  • 01.06.2021: Hinzufügen der neuen Spesentabelle in Abschnitt 6
  • 18.08.2021: Paragrafen in Abschnitt A,B,C zur Gewährleistung werden im Allgemeinen Teil zusammengefasst.
  • 17.01.2024: Hinzufügen der Spesen Reisezeit

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