Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 17.01.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen der H2 invent GmbH

Allgemein

(1) Die H2 invent GmbH (nachfolgend „H2 invent“, Auftragnehmer, Dienstleister genannt) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i. S. v. § 24 AGBG handelt, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der H2 invent bestehen aus drei Abschnitten, die je nach Dienstleistung oder Produkt anzuwenden sind. Diese Abschnitte gelten zusätzlich zu diesem Allgemeinen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingung.

2 Preise

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) H2 invent behält sich Änderungen an grundlegenden Eigenschaften der Dienste und der jeweiligen Entgelte in angemessenem Rahmen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden vor. H2 invent wird derartige Änderungen dem Kunden mit angemessener Frist im voraus mitteilen. Will der Kunde den Vertrag nicht zu den geänderten Konditionen fortführen, ist er zur außerordentlichen, schriftlichen Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Änderungszeitpunkt berechtigt. Im Übrigen sind Ansprüche des Kunden hieraus ausgeschlossen. 

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3 Datenschutz

(1) H2 invent selbst erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten (Bestands- und Nutzungsdaten) des Kunden maschinell nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, für vorvertragliche Zwecke und zum Zwecke der Vertragsdurchführung und ausschließlich an den deutschen Standorten von H2 invent. 

(2) H2 invent verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. H2 invent wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und stellt diese zur Verfügung oder wird diese dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 

(3) Werden in einem Managed Service, Software as a Service oder IT Dienstleistung personenbezogene Daten durch H2 invent im Auftrag des Kunden erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung). Unsere Zusatzvereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung sowie unsere Datenschutzhinweise sind Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten als angenommen, wenn die AGB angenommen werden. H2 invent wird dafür Sorge tragen, dass alle Auftragsdaten und deren Verarbeitung streng vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt werden. Der Kunde beauftragt H2 invent mit der Vornahme aller erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer rationellen Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust, Verfälschung oder unbefugtem Zugriff. Nach Beendigung des Vertrags bzw. der Auftragsdatenverarbeitung werden beim Auftragnehmer H2 invent gespeicherter Daten gelöscht. Der Kunde kann, je nach Software, die Daten zuvor selbst exportieren und downloaden oder H2 invent den Auftrag hierzu erteilen. (Zusatz 05.01.2021)

(4) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

4 Spesen

Grundsätzlich gelten die mit dem Auftraggeber individuell vereinbarten Spesen/Aufwandentschädigungen gemäß Auftragsvertrag. Ohne spezifische Vereinbarung wird nach folgender Tabelle abgerechnet. 

A Reisespesen Kostenübernahme durch den Auftraggeber
Kilometerentschädigung PKW 1,00 € pro KM
Parkplatzgebühren bzw. Parkhausgebühren PKW Effektive Kosten gem. Rechnung / Zahlungsbeleg
Bahn und Schiff Ticket 1. Klasse , Gebühren für Sitzreservation
Taxi Effektive Kosten gem. Rechnung / Zahlungsbeleg
Flugzeug  Flugticket Business Class
Parkhausgebühren Heimatflughafen Effektive Kosten gem. Rechnung / Zahlungsbeleg
   
B Unterkunft und auswärtige Verpflegung  
Hotelunterkunft Einzelzimmer in 4- oder 5-Sterne Hotel
Auswärtige Verpflegung 28,00 € pro Tag und Person
   
C Reisezeit (Zusatz 17.01.2024)  
Reisezeit ab Abfahrt bis Ankunft im Hotel oder Zielort

132,00 € pro Stunde
Wird auf der Rechnung separat ausgewiesen.
Wird auf volle Stunden abgerundet.

 

Buchungen werden nach dem Prinzip des besten Kosten-/Leistung Verhältnisses vorgenommen. Entstehen durch den Kauf von Flug- und Bahntickets sowie bei Hotelreservationen Kosten von über 400,00 € kann H2 invent eine Vorauszahlung verlangen. Rechnungen für Spesen und Aufwandentschädigungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Auftraggeber erhält eine detaillierte Rechnung mit Nachweis (allen Buchungs- und Zahlungsbelegen bzw. Quittungen) über die effektiven Spesen.

5 Schweigepflicht

(Zusatz 11.02.2024)

(1) Hiermit weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen.

(2) Beide Parteien verpflichtet sich bis zu drei Jahre nach Ende des Vertrags, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen und Daten, die ihm im Zusammenhang mit der Angebot, Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.

(3) Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

6 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

(1) H2 invent leistet Schadensersatz 

(2) Außer in den vorstehend genannten Fällen haftet H2 invent nicht. 

(3) Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag müssen innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme des Kunden von den sie begründenden tatsächlichen Umständen gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verjährt. 

7 Kündigung

(1) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 12 Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Anschließend verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht zuvor wirksam gekündigt wird. 

(2) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertraslaufzeit schriftlich zu kündigen, frühestens jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit.

(3) H2 invent ist berechtigt dem Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen: 

8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Abschnitt A: Nutzung von Software as a Service

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) H2 invent ermöglicht ihren Kunden den Zugang zu Internet-Diensten und -Dienstleistungen. Einzelheiten der Dienste regelt die Produktbeschreibung. Die Anwendungen (Software as a Service) werden 24 Stunden am Tag an sieben Tagen die Woche erbracht. 

(2) H2 invent erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage des derzeitigen technischen Standes des Internets und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für dessen Nutzung; H2 invent ist nicht zur Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung, insbesondere bei unveränderter Entgelthöhe, verpflichtet.

(3) H2 invent ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden eine Anpassung der Leistungsinhalte vorzunehmen, um diese zu verbessern, insbesondere sie an neue technische Entwicklungen anzupassen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. 

(4) Planmäßige Wartungen der für die Erbringung der Dienste durch H2 invent bereitgestellten Systeme werden, falls erforderlich, grundsätzlich dienstags, donnerstags, samstags, sonntags in der Zeit zwischen 4:00 und 8:00 Uhr durchgeführt. H2 invent behält sich vor, diese Wartungszeiten nach angemessener Ankündigung aufgrund technischer oder betrieblicher Erfordernisse zu ändern. Außergewöhnliche Betriebsunterbrechungen werden, soweit möglich, zuvor dem Kunden mit angemessener Frist angekündigt.

(5) Wenn nichts genauer vereinbart wurde, steht der technische Support von Montag bis Freitag von 09.00 bis 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Feiertagen, über das Ticketsystem per E-Mail support@h2-invent.com zur Verfügung. Wir bemühen uns einer schnellen und zeitnahen Reaktion. Eine Reaktionszeit wird jedoch nicht verbindlich zugesagt.

(6) Wenn nichts vereinbart wurde, stehen unsere Anwendungen den Kunden in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 24:00 zu mindestens 94% (pro Monat) zur Verfügung.

(7) Soweit H2 invent kostenlose Dienste zur Verfügung stellt, besteht insoweit kein Anspruch des Kunden auf deren Fortführung. H2 invent hat das Recht, solche Dienste künftig nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung nur noch gegen Entgelt anzubieten oder sie ganz oder teilweise einzustellen. Bei kostenlosen Diensten garantieren wir keine Mindestverfügbarkeit und keinen kostenlosen Support.

§ 2 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde überprüft im Rahmen seiner Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen von H2 invent; er teilt H2 invent erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich mit. Sofern Mängel oder Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden aufgetreten sind, hat der Kunde bei einem verschuldeten Irrtum seinerseits über die Ursache H2 invent alle bei der Beseitigung entstandenen Kosten zu ersetzen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere ist er verpflichtet, 

(3) Eine direkte oder mittelbare eigenständige Nutzung des Dienstes durch Dritte, die nicht im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigt sind, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch H2 invent gestattet. Die durch die Nutzung durch Dritte entstanden Kosten trägt der Kunde, es sei denn, er weist nach, dass die Nutzung durch Dritte aufgrund eines Verschuldens von H2 invent möglich war. 

(4) Die über H2 invent vermittelten Daten können - soweit diese nicht entsprechend durch H2 invent gekennzeichnet sind - durch H2 invent nicht auf ihren Inhalt überprüft werden. Der volljährige Kunde ist daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen durch einen sorgfältigen Umgang mit dem nur ihm bekannten Passwort oder den Einsatz von Filtersoftware gegen die Kenntnisnahme derartiger Inhalte durch Jugendliche zu treffen. 

(5) Die Verantwortung für Inhalte des Kunden, zu denen H2 invent den Zugang zur Nutzung vermittelt bzw. zur Nutzung bereithält, trägt der Kunde. Liegen H2 invent Hinweise vor, nach den die Inhalte des Kunden sitten-, rechts- oder vertragswidrig sind, so ist es H2 invent gestattet, Einsicht in die über den Dienst bereitgehaltenen Inhalte zu nehmen. H2 invent behält sich vor, den Zugang zur Nutzung von rechtswidrigen Inhalten des Kunden zu blockieren. 

(6) Im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen diese Pflichten ist H2 invent berechtigt, die Dienste nach erfolgloser Abmahnung gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. 

(7) Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, so ist er zum Ersatz des H2 invent hieraus entstehenden Schadens verpflichtet und stellt H2 invent von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von derartigen Rechtsverstößen des Kunden gegen H2 invent geltend gemacht werden können. 

(8) Es obliegt dem Kunden, seine Daten regelmäßig – in der Regel mindestens einmal täglich – abzuspeichern, damit er seine Daten im Falle eines mit der Software zusammenhängenden Datenverlustes rekonstruieren kann.

Abschnitt B: Erbringung von IT Dienstleistungen und Entwicklungsarbeiten

§ 1 Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen

(1) Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbarem Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

(2) Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

(3) Soweit es im Angebot und der Auftragsbestätigung nichts anderes geregt wurde, kann der Auftraggeber eine (1) Revision/Änderung vornehmen. Eine Revision ist eine Änderung der bereits entwickelten Software nach den aktuell dokumentierten Anforderungen.

(4) Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

(5) Drittsoftware: Soweit bei der Erbringung unserer Leistungen Drittsoftware eingebunden wird, erwirbt der Kunde eine eigenständige Lizenz dafür. Solche Drittsoftware ist dementsprechend nicht Teil unserer Leistungen, wohl aber etwaige Bearbeitungen der Drittsoftware durch uns oder von uns entwickelte Programme, die mit der Drittsoftware zusammenwirken (bspw. von uns entwickelte Plugins). 

(6) Open-Source-Software: Soweit bei der Erbringung unserer Leistungen Open-Source-Software eingebunden wird, ist diese selbst nicht Teil unserer Leistungen, wohl aber von uns entwickelte eigenständige Programme wie bspw. Plugins, die mit der betreffenden Open-Source-Software zusammenwirken.

(7) Die Software, Erweiterung, Webseite wird nach Abschluss der Entwicklung dem Kunden für 14 Tage als Downloads über einen von H2 invent bereitgestellten Server bereitgestellt. (Zusatz 17.12.2020)

§ 2 Arbeitsort, Arbeitszeit, Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt. Wenn nicht weiter definiert werden alle Arbeiten remote durchgeführt.

(2) Ein Arbeitstag oder Personentag beträg 8 Stunden. Nach vorheriger Absprache dürfen maximal 10 Stunden pro Tag vom Auftraggeber angewiesen werden. Die angewiesenen Überstunden werden mit einem Zuschlag von 25 % auf den normalen Stundensatz in Rechnung gestellt. (Zusatz 11.02.2024)

(3) Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung falls die Arbeit im Ganzen oder zum Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss.

(5) Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.

§ 3 Abnahme von Entwicklungen

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Entwicklung samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt.

(3) Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 4 Nutzungsrechte der Entwicklung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Entwicklung einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

(2) Die Entwicklung darf zu einem gegebenen Zeitpunkt nur auf einem einzelnen Computer eingesetzt werden. Für eine Nutzungen ist jeweils eine gesonderte Lizenz zu erwerben.

(3) Alle weiteren Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Entwicklung anderweitig verwenden, soweit dies bei Vertragsabschluss nicht explizit ausgeschlossen wurde.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, erstellte Entwicklungen weiteren Kunden anzubieten und zu verkauften. Entwicklungen dürfen vom Auftragnehmer als Software as a Service (SaaS) Anwendung kommerziell vertrieben werden.

(5) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

(6) Ein Anspruch auf Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes besteht nicht.


Änderungen: