Seit einiger Zeit erhalten viele Webseitenbetreiber, meist von Hobbyseiten, Freelancern und kleinen Unternehmen eine schriftliche Abmahnung von Anwälten mit eine Schadensersatzforderung über 100 Euro wegen einer Google Fonts Einbindung auf der Webseite.
Google bietet mit Google Fonts eine kostenlose Möglichkeit, moderne und kreative Schriftarten in eine Webseite einzubinden. Durch die Einbindung von externen Resourcen z.B. Google Fonts wird die IP-Adresse und weitere Daten des Webseitenbesuchers an den Betreiber der externen Resource z.B. Google übermittelt.
In der Abmahnung fordert meist ein Anwalt schriftlich im Namen eines Mandanten (meist ausländischer Name) eine Schadenersatzforderung nach Art. 82 DSGVO über 100€, zusätzlich Anwaltskosten und Auslagen sowie eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO und die Löschung der Daten nach Art. 17 DSGVO.
Als Grundlage für die Abmahnung wird Art. 7 Ziffer 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) herangezogen. Da es sich bei IP-Adressen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um persönliche Daten handelt, muss jeder Webseitenbetreiber vor der Datenweitergabe an Externe das Einverständnis des Besuchers z.B. durch eine Consent-Abfrage erhalten.
Am Schluss der Abmahnung bietet der Anwalt meist eine Vergleichsangebot an. Wenn innerhalb von einer Woche bezahlt wird, verpflichtet sich der Mandant keine weiteren juristischen Schritte aus diesem Datenschutzvorfall einzuleiten.
Deadlines? Ransomeware, Scammer und Phishing verwenden auch das Hilfsmittel Zeitdruck und Zugzwang um Benutzer zu einer bestimmten Aktion zu drängen. Zeitdruck und Zugzwang ist keine Grund für eine sofortige Bezahlung.
Allen Forderungen muss erst nachgegangen werden, wenn der Anwalt bzw. Mandant seine Identität zweifelsfrei und angemessen bestätigen kann.
Öffentliche IP-Adressen werden den Benutzern vom Telekommunikationsanbieter dynamisch zugewiesen und wechseln nach einer Zeit automatisch um die Privatsphäre der Benutzer zu steigern.
Da sich die Abmahnung meist nur auf die IP-Adresse bezieht, muss der Anwalt nachweisen, dass eine IP-Adresse zu seinem Mandanten gehört. Es ist dem Webseitenbetreiber zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, den Namen des Mandanten mit der IP-Adresse zu verknüpfen um eine Datenauskunft bzw. Löschung durchzuführen. Da keine ausreichende Überprüfung stattgefunden hat, würde sich die Datenauskunft und Löschung von irgendwelchen Daten als Verstoß gegen die DSGVO darstellen.
Wer bereits ein Schreiben erhalten hat, sollte nicht sofort bezahlen, da nicht sicher ist, ob die Abmahnung korrekt ist.
Hinweis: Alle Informationen und Hinweise stellen keine Beratung oder anwaltliche Empfehlung dar. Bei kontreten Fragen, konsultieren Sie Ihren Anwalt oder Datenschutzbeauftragen.
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